Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
II. Gegenleistung
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Veränderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
III. Zahlung
1. Die Zahlung ist innerhalb von 21 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2 % Skonto, jedoch, sofern in der Rechnung ausgewiesen, ohne Kosten für Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Mengen besonderer Materialien oder Vorleistung kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
3. Mit Vertragsschluss kann die Signa-Werbung Krause & Kräker oHG einen Vorschuss in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Vertragssumme verlangen. Vor Erhalt dieser Vorauszahlung braucht sie nicht zu leisten.
IV. Zahlungsverzug
1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen, diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
V. Lieferung / Eigentumsvorbehalt
1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nur nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
4. Betriebsstörungen sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie aller sonstigen Fälle erhöhter Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses oder zu Schadenersatzansprüchen. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Weiterverarbeitung oder Verwendung erfolgen bis zur vollständigen Bezahlung stets für den Auftragnehmer als Hersteller, jedoch ohne dass ihn hieraus Verpflichtungen treffen. Die aus dem Weiterverkauf oder Weiterverwendung des Vertragsgegenstandes durch den Auftraggeber bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte, tritt dieser bereits jetzt sicherungshalber in voller Höhe an den Auftragnehmer ab.
6. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
VI. Beanstandungen / Schadenshaftung
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur vorgelegten Vor- und Zwischenzeugnisse unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Freigabeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die nach der Freigabe entstanden sind oder erkannt werden konnten. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers vorliegt.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes. Im Falle verzögerter, unterlassener oder miß- lungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
3. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, wenn der übrige Teil dadurch nicht unbenutzbar wird.
4. Bei Arbeiten auf Grundstücken oder an Gegenständen des Auftraggebers oder Dritter haftet die Signa-Werbung Krause & Kräker oHG für durch ihre Mitarbeiter verursachte Schäden nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes.
VII. Überlassen von Vorlagen
Das Nutzungsrecht sowie das Eigentum an Vorschlägen, Texten, Entwürfen usw. verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung beim Auftragnehmer. Bis dahin darf der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers diese weder verändern noch außerhalb der vertraglichen Regelung verwenden. Sämtliche dem Auftraggeber überlassenen Vorlagen werden dem Auftraggeber mit der Maßgabe anvertraut, sie nur im Interesse des Vertragsschlusses und für den Fall des Zustandekommens eines Vertrages und in dessen Rahmen zu verwenden. Dies gilt für Vorlagen aller Art inklusive Text- und Sloganvorschlägen, auch wenn diese urheberrechtlich nicht schutzfähig sind. Jede Verletzung dieser Rechte des Auftragnehmers begründet einen pauschalen Schadenersatzanspruch in Höhe der Angebotssumme.
VIII. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragszeugnissen in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen.
IX. Verwahren, Versichern
1. Vorlagen, Rohstoffe und andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Zur Versicherung von Vertragsgegenständen ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.
X. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monates gekündigt werden.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Es gilt Deutsches Recht; Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche ist Leipzig, wenn die Parteien Kaufleute sind.
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